Beratungseinsatz 2026: Das ändert sich beim Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI

✅ Beratungseinsatz 2026: Das ändert sich beim Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Mit dem neuen Pflegegesetz (Dezember 2025) werden die Beratungseinsätze für Pflegegeld-Empfänger deutlich weiterentwickelt. Ziel ist: mehr echte Unterstützung, weniger Bürokratie.

📅 Neue Frequenz: Pflegegrad 4 & 5 können vierteljährlich beraten werden

Die wichtigste Änderung:
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2–5 müssen weiterhin regelmäßig Beratung abrufen – aber:

  • Pflegegrad 2–5: weiterhin halbjährlich 1x
  • Pflegegrad 4–5: dürfen jetzt vierteljährlich 1x eine Beratung in Anspruch nehmen müssen aber mindestens 1x halbjährlich.

Das ist ein klarer Schritt in Richtung mehr Begleitung bei hoher Pflegebelastung.

🎯 Beratung wird stärker „praxisnah“: mehr echte Hilfe statt Pflichttermin

Der Gesetzgeber formuliert die Beratung jetzt deutlich konkreter:

Die Beratung dient nicht nur der Qualitätssicherung, sondern auch:

  • regelmäßiger Hilfestellung
  • praktischer pflegefachlicher Unterstützung
  • Unterstützung zur Vermeidung schwieriger Pflegesituationen

Das macht den Beratungseinsatz inhaltlich „wertvoller“ und nicht nur ein Pflicht-Häkchen.

🧭 Beratung muss jetzt aktiv auf Unterstützungsangebote hinweisen

Wenn im Gespräch festgestellt wird, dass mehr Unterstützung nötig ist, muss die Beratungsperson gezielt auf Hilfen hinweisen – z. B.:

  • Pflegestützpunkt-Angebote
  • Pflegeberatung nach § 7a (inkl. Versorgungsplan)
  • Pflegekurse nach § 45
  • weitere geeignete Angebote

Neu ist: das Ganze wird als planvolle Unterstützung beschrieben.

📝 Empfehlungen sollen in den Nachweis aufgenommen werden (mit Einwilligung)

Ein echter Praxis-Knaller:

Die Beratungsperson soll Empfehlungen (z. B. zu Pflegekursen oder Kombi-Angeboten) mit Einwilligung direkt in den Nachweis zum Beratungsbesuch aufnehmen.

Das bedeutet:
➡️ Der Nachweis wird „inhaltlicher“ und weniger reine Formalie.

🚀 Pflegekassen müssen bei Umsetzung der Empfehlungen zeitnah unterstützen

Das ist neu und wichtig:

Die Pflegekassen werden verpflichtet, Pflegebedürftige und Angehörige zeitnah zu unterstützen, wenn im Beratungseinsatz Unterstützungsbedarf erkannt wurde.

💻 Der Nachweis kann/muss elektronisch übermittelt werden

Eine Entbürokratisierung, die für Pflegedienste und Beratungsstellen super relevant ist: Nachweise sollen an die Pflegekassen künftig übermittelt werden:

  • elektronisch per Datenübertragung
  • oder maschinell verwertbar (Datenträger)

Details regeln GKV-Spitzenverband und PKV-Verband.

🧰 Beratungseinsatz wird auch „Hilfsmittel-Trigger“

Das Gesetz stärkt die Rolle von Pflegefachpersonen:

Im Rahmen von Beratungseinsätzen dürfen Pflegefachpersonen konkrete Empfehlungen geben zu:

  • Pflegehilfsmitteln
  • Hilfsmitteln

Und wenn empfohlen, kann das künftig den Antrag deutlich erleichtern.

✍️ Fazit (perfekt als Blog-Schlussteil)

Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI wird 2026 spürbar aufgewertet:
Weg vom reinen Pflichttermin – hin zu einem echten Unterstützungsinstrument, das pflegende Angehörige aktiv entlasten soll.

  • Besonders relevant in der Praxis sind:
  • vierteljährliche Beratungsmöglichkeit bei Pflegegrad 4/5
  • verbindlicher Hinweis auf Hilfen
  • digitaler Nachweis

mehr Verantwortung & Handlungsspielraum für Pflegefachpersonen