✅ Beratungseinsatz 2026: Das ändert sich beim Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Mit dem neuen Pflegegesetz (Dezember 2025) werden die Beratungseinsätze für Pflegegeld-Empfänger deutlich weiterentwickelt. Ziel ist: mehr echte Unterstützung, weniger Bürokratie.
📅 Neue Frequenz: Pflegegrad 4 & 5 können vierteljährlich beraten werden
Die wichtigste Änderung:
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2–5 müssen weiterhin regelmäßig Beratung abrufen – aber:
- Pflegegrad 2–5: weiterhin halbjährlich 1x
- Pflegegrad 4–5: dürfen jetzt vierteljährlich 1x eine Beratung in Anspruch nehmen müssen aber mindestens 1x halbjährlich.
Das ist ein klarer Schritt in Richtung mehr Begleitung bei hoher Pflegebelastung.
🎯 Beratung wird stärker „praxisnah“: mehr echte Hilfe statt Pflichttermin
Der Gesetzgeber formuliert die Beratung jetzt deutlich konkreter:
Die Beratung dient nicht nur der Qualitätssicherung, sondern auch:
- regelmäßiger Hilfestellung
- praktischer pflegefachlicher Unterstützung
- Unterstützung zur Vermeidung schwieriger Pflegesituationen
Das macht den Beratungseinsatz inhaltlich „wertvoller“ und nicht nur ein Pflicht-Häkchen.
🧭 Beratung muss jetzt aktiv auf Unterstützungsangebote hinweisen
Wenn im Gespräch festgestellt wird, dass mehr Unterstützung nötig ist, muss die Beratungsperson gezielt auf Hilfen hinweisen – z. B.:
- Pflegestützpunkt-Angebote
- Pflegeberatung nach § 7a (inkl. Versorgungsplan)
- Pflegekurse nach § 45
- weitere geeignete Angebote
Neu ist: das Ganze wird als planvolle Unterstützung beschrieben.
📝 Empfehlungen sollen in den Nachweis aufgenommen werden (mit Einwilligung)
Ein echter Praxis-Knaller:
Die Beratungsperson soll Empfehlungen (z. B. zu Pflegekursen oder Kombi-Angeboten) mit Einwilligung direkt in den Nachweis zum Beratungsbesuch aufnehmen.
Das bedeutet:
➡️ Der Nachweis wird „inhaltlicher“ und weniger reine Formalie.
🚀 Pflegekassen müssen bei Umsetzung der Empfehlungen zeitnah unterstützen
Das ist neu und wichtig:
Die Pflegekassen werden verpflichtet, Pflegebedürftige und Angehörige zeitnah zu unterstützen, wenn im Beratungseinsatz Unterstützungsbedarf erkannt wurde.
💻 Der Nachweis kann/muss elektronisch übermittelt werden
Eine Entbürokratisierung, die für Pflegedienste und Beratungsstellen super relevant ist: Nachweise sollen an die Pflegekassen künftig übermittelt werden:
- elektronisch per Datenübertragung
- oder maschinell verwertbar (Datenträger)
Details regeln GKV-Spitzenverband und PKV-Verband.
🧰 Beratungseinsatz wird auch „Hilfsmittel-Trigger“
Das Gesetz stärkt die Rolle von Pflegefachpersonen:
Im Rahmen von Beratungseinsätzen dürfen Pflegefachpersonen konkrete Empfehlungen geben zu:
- Pflegehilfsmitteln
- Hilfsmitteln
Und wenn empfohlen, kann das künftig den Antrag deutlich erleichtern.
✍️ Fazit (perfekt als Blog-Schlussteil)
Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI wird 2026 spürbar aufgewertet:
Weg vom reinen Pflichttermin – hin zu einem echten Unterstützungsinstrument, das pflegende Angehörige aktiv entlasten soll.
- Besonders relevant in der Praxis sind:
- vierteljährliche Beratungsmöglichkeit bei Pflegegrad 4/5
- verbindlicher Hinweis auf Hilfen
- digitaler Nachweis
mehr Verantwortung & Handlungsspielraum für Pflegefachpersonen
